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Alle Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte Aufklärungsmaterial zur Organ- und Gewebespende sowie einen Organspendeausweis. Die Krankenversicherungsunternehmen stellen ihren Versicherten diese Unterlagen im Zusammenhang mit der Übersendung der Beitragsmitteilung zur Verfügung.

Den Organspende-Ausweis können Sie auch auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration herunterladen, ausdrucken und selbst ausfüllen. Sie erhalten ihn außerdem in vielen Apotheken und Arztpraxen.

Sie können Ihre Einwilligung zur Organspende auch in einem formlosen Schreiben festlegen.

Tipp: Tragen Sie Ihren Organspende-Ausweis zusammen mit Ihren anderen Ausweispapieren immer mit sich. Dort wird er bei Bedarf am ehesten gefunden. Oder bewahren Sie ihn bei nahen Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen auf, die bei einem Unfall informiert werden.

Auch eine Patientenverfügung kann dazu genutzt werden, eine Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende zu dokumentieren.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) der römisch katholischen Kirche haben dazu unter dem Titel „Christliche Patientenvorsorge“ eine Handreichung mit Formularen herausgegeben.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung sind in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung. Leiden –Krankheit-Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“ verfügbar.

Manche Menschen wollen ihren Körper oder ihre Organe nach dem Tod der ärztlichen Aus- und Weiterbildung oder der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen. Angehörige wissen meist über die letztwillige Verfügung der verstorbenen Person zu einer Organ- oder Körperspende Bescheid. Informieren Sie sich bei dem jeweiligen Institut so früh wie möglich über die Formalitäten, die sich aus der Körper- oder Organspende Ihrer Angehörigen ergeben. Das Institut übernimmt die Überführung der Leiche und deren spätere Bestattung.

Achtung: Angehörige können derartige Vereinbarungen mit anatomischen Instituten nicht widerrufen.

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