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Das Notifizierungsverfahren müssen Sie immer schriftlich durchführen. Als Exporteur oder Exporteurin (Notifizierender oder Notifizierende) müssen Sie die geplante Verbringung mit dem Notifizierungs- und Begleitformular bei der zuständigen Behörde des Versandortes beantragen.

Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen Ihnen sowohl auf den Seiten des Umweltbundesamtes als auch unter „Formulare und Onlinedienste“ zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Verbringung schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

Der Exporteur oder die Exporteurin erhält von

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und
  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post. Sofern eine der Behörden Einwände gegen die Abfallverbringung erhebt, werden auch diese in schriftlicher Form versandt.

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