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  • Formulare sind nicht erforderlich.
  • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen des Ausschlagenden erforderlich ist.
  • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form bei dem Notar/der Notarin abzugeben.
  • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.
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