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Verwaltung & Politik

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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur beantragen

Nr. 99150087001000

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur erteilt.

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Bescheinigung über die praktische Ausbildung,
  • Bescheinigung über die theoretische Ausbildung,
  • Führungszeugnis gemäß § 30 (4) Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als drei Monate),
  • Zeugnis über die bestandene Prüfung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor,
  • Zuverlässigkeitserklärung

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
 

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
 

23.11.2022
  • Gebühr: 80,00 Euro

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

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