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Verwaltung & Politik

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Ersteintragung eines Vereins im Vereinsregister

Nr. 99119004060004

Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein Verein volle Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass er laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Rechte und Pflichten haben kann. Er kann also unter anderem vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Verein muss einen Vorstand haben, der diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durchzuführen, das heißt, die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin/einem Notar oder dem Ortsgericht zu beglaubigen. Eine Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Einzureichende Protokolle und Satzungen bedürfen keiner Unterschriftsbeglaubigung.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung,

2. Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.

Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins

Sofern ein Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, kann eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.

  • Anmeldung der Eintragung mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) durch eine/n Notarin/Notar oder das Ortsgericht des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl.
  • Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.
  • Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern   unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung.

Es gibt keine Frist.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

  • bei Eintragung kein Rechtsmittel
  • bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Hessisches Ministerium der Justiz

Hessisches Ministerium der Justiz

02.12.2022
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