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Fremdkindadoption eines Kindes in Deutschland - Inlandsadoption Begleitung

Nr. 99013024207000

Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder  an eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle.

In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Stellen vermittelt werden, den Adoptionsvermittlungsstellen. Diese sind zuständig bei der Adoption von verwandten Kindern, Stiefkindern und fremden Kindern.

Eine Adoption ist ein lebenslanger Prozess. Die Adoptionsvermittlungsstelle steht Ihnen und dem Adoptierten während des gesamten Adoptionsverfahrens für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.

Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft, ob sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Dazu nehmen Sie an einem Bewerberseminar teil, reichen Unterlagen ein und führen Gespräche mit den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle. Außerdem finden Hausbesuche statt. Bei einer Eignungsüberprüfung  stehen das Kindeswohl und die Wahrung der Rechte und Bedürfnisse von Adoptivkindern im Mittelpunkt.

Wenn Sie als Adoptiveltern in Frage kommen, werden Sie als geeignete Adoptionsbewerberin und/ oder als geeigneter Adoptionsbewerber anerkannt. Nach Abschluss einer positiven Eignungsüberprüfung besteht die Möglichkeit, ein Kind vermittelt zu bekommen. Es gibt jedoch keine Garantie für die Vermittlung eines Kindes in Ihre Familie.

Die Entscheidung, welche Familie für ein zu vermittelndes Kind angefragt wird, prüft die Fachkraft die Adoptionsvermittlungsstelle. Eine Vermittlung erfolgt dann, wenn die Entwicklung eines positiven Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.

Da es immer darum geht, für ein Kind geeignete Adoptiveltern zu finden und nicht umgekehrt, haben Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber keinen Anspruch auf Vermittlung eines Adoptivkindes.

Während des gesamten Bewerberverfahrens bis zum Ausspruch der Adoption werden Sie von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Diese berät und unterstützt Sie. Eine Adoption verläuft in diesen Schritten:

Beratung
Die Adoptionsvermittlungsstelle berät und informiert Sie umfassend. Sie erhalten Informationen über die Durchführung einer Adoption, über die Voraussetzungen zur Feststellung Ihrer Eignung zur Adoption eines Kindes, zu Vermittlungsverfahren, aber auch zu den Schwierigkeiten und besonderen Herausforderungen bei der Adoption. 

Eignungsprüfung
Wenn Sie sich davon vergewissert haben, dass die Adoption eines Kindes der richtige Weg für Sie ist, stellen Sie einen Antrag auf Eignungsüberprüfung zur Vermittlung eines Adoptivkindes bei der Adoptionsvermittlungsstelle. Hierzu füllen Sie  einen Bewerberbogen aus. Außerdem erstellen Sie einen sogenannten Lebensbericht. In diesem Dokument beschreiben Sie ihre bisherigen Lebensabschnitte, familiären Beziehungen, Ihre Partnerschaft (wenn Sie sich als Ehepaar oder als alleinstehende Person mit Partner/in bewerben) und Ihren Adoptionswunsch.
Um Ihre Motivation und Bereitschaft zu prüfen, möchte die Adoptionsvermittlungsstelle Sie kennenlernen. Dazu gibt es Seminare, Gespräche und Hausbesuche.
Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle werden über einen längeren Zeitraum aus verschiedenen Blickwinkeln Ihre Fähigkeit zur Aufnahme eines fremden Adoptivkindes begutachten. Ziel ist es, mit Ihnen zu erarbeiten, für welches Kind Sie zu sorgen geeignet wären. Alle Erkenntnisse fasst die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle in einem Bericht zusammen und fügt diesen Ihren Bewerbungsunterlagen bei.
Sind Sie zur Aufnahme eines Kindes geeignet, kann die Adoptionsvermittlungsstelle Sie als Bewerberin und/oder Bewerber  in einer sogenannten Bewerberliste/Adoptionsliste aufnehmen. Ein Recht zur Aufnahme in diese Liste besteht ebenso wenig, wie auf Vermittlung eines Kindes.

Vermittlung
Wenn Sie für ein Kind als Adoptiveltern ausgewählt werden, beginnt der Vermittlungsprozess.
Zunächst erhalten Sie alle bekannten Informationen über das Adoptivkind. Sie erhalten Wissen über die Entwicklung des Kindes, den Gesundheitszustand, die bisherige Lebensgeschichte und, wenn vorhanden, Informationen zur Lebenssituation der leiblichen Familie. Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob das Kind auf der Grundlage einer vertraulichen Geburt oder anonymen Abgabe vermittelt werden soll. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die leiblichen Eltern ihre Identität preisgeben und die Adoptivpflegeeltern ihres Kindes kennenlernen möchten. Die potenziellen Bewerber und das Kind können sich in einem geschützten und kindeswohldienlichen Rahmen kennenlernen. In der Regel finden mehrere Begegnungen mit dem anzunehmenden Kind und Reflexionsgespräche mit den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle statt. In dieser Phase können Sie als mögliche Adoptiveltern sich für oder gegen die Aufnahme des Kindes entscheiden.  

Adoptionspflegezeit
Das Adoptivkind wohnt jetzt bei Ihnen. In diesem Zeitraum soll ein gutes Verhältnis wachsen. Dabei wird die Dauer der Pflegezeit, in der sich eine liebevolle Eltern-Kind-Beziehung entwickeln kann, vom Alter des Kindes und seinen Vorerfahrungen abhängen.  
Normalerweise ist in dieser Zeit das Jugendamt der Vormund des Kindes, das heißt: Sie können für das Kind zwar Entscheidungen in allen Fragen des täglichen Lebens treffen. Aber Entscheidungen, die darüber hinausgehen, müssen Sie im Vorfeld mit dem Jugendamt abstimmen. 

Beschluss
Während der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption stellen. Den Antrag können Sie nur mithilfe einer Notarin oder eines Notars stellen. Das Familiengericht prüft den Antrag, holt bei Ihrer zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle einen Eignungsbericht und weitere adoptionsrelevante Unterlagen ein. Zudem sichtet das Gericht notwendige Einwilligungserklärungen wie z.B. von den leiblichen Eltern und dem Vormund. 
Wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen Ihnen und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,  spricht das Familiengericht im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.
Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister. Mit Adoptionsbeschluss erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Die Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie erlöschen bei einer Fremdadoption.

  •  
  • Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  • Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Sie haben ein sicheres Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
  • Die beruflichen Verhältnisse müssen genügend Zeit für die Kindeserziehung zulassen.
  • Ihr Gesundheitszustand sollte eine erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes ermöglichen. Hier reicht ein Attest des Hausarztes. Ein Merkblatt zur Vorlage beim Arzt können Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle erfragen.
  • Sie müssen straffrei sein. Vorhandene Vorstrafen werden im Einzelfall, bezogen auf potenzielle Kindeswohlgefährdungen und die Auswirkungen auf die Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. Adoptionsbewerber, von der Adoptionsvermittlungsstelle geprüft. Wird von einer potenziellen Kindeswohlgefährdung ausgegangen, kommen Sie für die Aufnahme eines Adoptivkindes nicht in Betracht. Es wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt (Auszug aus dem Bundeszentralregister). Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Stadtamt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
  • Sie müssen bereit sein, die Religion des Kindes bzw. den Wunsch zur religiösen Erziehung der leiblichen Eltern zu achten.

Für Paare gilt:

  • Parallel dürfen Sie keine medizinischen Verfahren zur Überwindung der eigenen Kinderlosigkeit verfolgen.
  • Wenn sie verheiratet sind gilt außerdem:
    • Sie können nur gemeinsam adoptieren.
    • Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der oder die Jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.
  •  

§ 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

30.10.2023

Bitte wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Ihres Wohnortes oder an eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle.

Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter

Bitte lassen Sie sich zunächst von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Diese informiert Sie darüber, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt benötigt werden.

Sie tragen die Gebühren, welche für die Ausstellung der für die Eignungsüberprüfung notwendigen Dokumente gefordert werden (z.B. polizeiliches Führungszeugnis). Zudem fallen später Gebühren für den Antrag auf Adoption bei der Notarin bzw. bei dem Notar an.  

Bei einer Inlandsadoption müssen keine Fristen eingehalten werden.

Die Dauer eines Adoptionsverfahrens kann unterschiedlich lange ausfallen. Die Dauer der Eignungsüberprüfung ist einzelfallabhängig und kann von den zeitlichen Ressourcen der Adoptionsvermittlungsstelle bestimmt werden. 

Auf Antrag der Adoptionsbewerberin und des Adoptionsbewerbers führt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Prüfung der allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind sowohl die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter als auch der freien Träger berechtigt.  

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