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Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt

Nr. 99107032017002

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf 

  • Leistungen nach dem SGB II, 
  • dem SGB XII,
  • dem AsylbLG
  • Kinderzuschlag (BKGG) 
  • Wohngeld haben oder Sie 
  • die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder 
  • dem Ihrer Familie decken können.

Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

  • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas

​​​​​​​Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen, Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

  • Persönlicher Schulbedarf

Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.

Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann.

  • Schülerbeförderung

Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

  • Lernförderung

Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

  • Mittagsverpflegung in Kita und Schule

Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Eine monatliche Förderung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie können eine Förderung von derzeit pauschal 15 EUR monatlich für tatsächliche Aufwendungen erhalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die monatliche Förderung kann für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Mitgliedsbeiträge), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. museumspädagogische Angebote) sowie die Teilnahme an außerschulischen Freizeiten (z.B. eine Ferienfreizeit in den Schulferien oder Babyschwimmen)erfolgen. Die außerschulischen Freizeiten müssen durch einen Träger organisiert und angeleitet sein. Im Einzelfall kann es die Möglichkeit geben, die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums anzusparen. Der angesparte Betrag kann beispielsweise für eine Ferienfreizeit oder für Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer zuständigen Stelle beraten. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

  • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII).
  • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe. Mit diesem gelten alle möglichen BuT-Leistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen

Grundvoraussetzungen:

  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, gilt für  eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen keine Altersgrenze.
  • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn sie noch nicht 19 Jahre alt sind (z.B. § 34 Abs. 7 SGB XII).

Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

  • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

Persönlicher Schulbedarf:

  • Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. 
  • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

Schülerbeförderung:

  • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
  • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
  • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

Lernförderung: 

  • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal. 
  • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
  • Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden

Mittagsverpflegung:

  • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes. 
  • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
  • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

Wenn Sie SGB XII-Leistungen beziehen (Sozialhilfe wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), müssen Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) bekommen wollen. Sie erhalten dann zum Beispiel Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine), Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen sowie Geldleistungen.

  • Grundsätzlich ist ein Antrag nötig für die Übernahme der Bedarfe und Leistungen wie z.B. Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, eine Schülerbeförderung oder eine Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler oder für Kinder die eine Kindertagesstätte besuchen.
  • Über diesen von Ihnen gestellten Antrag gelten alle möglichen BuT-Leistungen als beantragt (dies gilt auch für Berechtigte aus dem Bereich des 3. Kapitels SGB XII, obwohl keine gesonderte Antragstellung erforderlich ist, soweit die Gewährung der Leistungen nach dem SGB XII ohne vorherige Antragstellung erfolgt).
  • Der persönliche Schulbedarf (Schulpauschale) muss nicht beantragt werden. Hier genügt ein entsprechender Nachweis (i.d.R. Schulbescheinigung).
  • Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Bescheid über Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) (als PDF oder in Schriftform)
  • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
  • Ggf.: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
  • Ggf.: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

Widerspruch, Anfechtungsklage

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

30.11.0023

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Sozialhilfe erbracht.

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